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Lettland: Corona-Ausnahmezustand verlängert und verschärft
03.12.2020


Bislang konnten die Maßnahmen den Anstieg der Infektionszahlen nicht verhindern

Seit Ende September steigen in Lettland die Infektionszahlen. Sie sind inzwischen deutlich höher als im Frühjahr. Die Regierung reagiert mit weiteren Beschränkungen.

Covid-19-Teststation an der Augusts-Deglavs-Straße in Riga, Foto: Martins Brunenieks, Eigenes WerkCC BY-SA 4.0, Link

Am 26. November 2020 erreichte die Zahl der gemessenen Neuinfektionen den Tages-Negativrekord von 898 Fällen. Das Zentrum für Krankheitsvorbeugung und -kontrolle (SPKC) verkündet in letzter Zeit täglich Zahlen gemessener Neuinfektionen im höheren dreistelligen Bereich, am 2. Dezember waren es 690. Zwar testen die Mediziner inzwischen mehr als im Frühjahr, doch auch der prozentuale Anteil der gemessenen Neuinfektionen liegt nun deutlich höher, chronisch über vier Prozent. Ab diesem Wert halten Epidemiologen die Verbreitung für nicht mehr kontrollierbar. Am selben Tag musste das SPKC zudem vermelden, dass 14 Menschen mit einer Covid-19-Infektion gestorben waren. Auch das ist ein Negativrekord. Von den Gestorbenen waren vier Personen in der Altersgruppe zwischen 60 und 75 Jahren, die anderen waren älter (lsm.lv). Gesundheitsministerin Ilze Vinkele warnte vor der Überlastung der lettischen Kliniken und beschloss erste Beschränkungen bei der gesundheitlichen Versorgung (lsm.lv). Ministerpräsident Krisjanis Karins hatte am 1. Dezember die Öffentlichkeit informiert, dass sein Kabinett den Corona-Ausnahmezustand bis zum 11. Januar 2021 verlängern will. Zudem treten ab 3. Dezember verschärfte Bestimmungen in Kraft (lsm.lv). Hier die Regeln im einzelnen:

 

  • Maskenpflicht

Mund- und Nasenbedeckungen müssen nun in allen öffentlichen Räumen getragen werden, auch in öffentlichen Verkehrsmitteln. Nur Kinder unter sieben Jahren, Personen, denen wegen einer psychischen Störung die Maskenpflicht nicht vermittelt werden kann oder Personen, die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung keine Maske anlegen können, sind von dieser Pflicht befreit.

 

  • Einreise und öffentlicher Nahverkehr

Einreisende müssen sich auf “covidpass.lv” anmelden. Diese Meldung darf frühestens 48 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgen. Der Reisende erhält einen QR-Code; die Daten werden nach 30 Tagen gelöscht. Wer der Verpflichtung nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld von 10 bis 2000 Euro rechnen. Nach Ankunft muss sich der Reisende in zehntägige Selbstisolation begeben. Ab 7. Dezember soll diese Regelung verstärkt kontrolliert werden.  

Ab 7. Dezember dürfen Busse und Bahnen nur noch zur Hälfte besetzt sein. Falls Ein- und Ausstieg nicht zu kontrollieren sind, sollen Anweisungen zur Verwendung der Sitzplätze erfolgen, so dass eine Zwei-Meter-Distanz zwischen den Fahrgästen gewährleistet werden kann. So lauetet zumindest das regierungsamtliche Vorhaben.


  • Geschäfte und Dienstleistungen

Ab 3. Dezember muss jeder Geschäftsinhaber pro Kunde mindestens 15 m² Fläche bereitstellen. Angaben zur erlaubten Kundenzahl in den Geschäftsräumen müssen am Eingang angebracht werden. In kleineren Räumen ist nur ein Kunde zulässig. Geschäftsinhaber dürfen Kunden, die keine Maske tragen oder sie unsachgemäß überziehen, keinen Einlass gewähren und auch keine Geschäfte mit ihnen tätigen. 

Am Wochenende und an Feiertagen dürfen Apotheken, auch jene mit veterinärmedizinischen Produkten, öffnen. Ansonsten dürfen Geschäfte an diesen Tagen nur mit Lebensmitteln, Hygieneartikeln und Brennstoffen handeln; der Verkauf von Alkohol und Zigaretten ist in dieser Zeit untersagt.  

Frisöre und Betreiber von Schönheitssalons dürfen ihre Geschäfte unter Beachtung aller Sonderregeln öffnen.

  • Versammlungen

Ab dem 3. Dezember gilt das 2-plus-2-Prinzip: Menschen sollen bei Begegnungen zwei Meter Distanz halten und nur zwei Personen dürfen sich treffen. Weihnachten und Neujahr dürfen nur im eigenen Haushalt gefeiert werden. Privatfeiern, an denen Menschen aus anderen Haushalten teilnehmen, sind verboten.

 

Bis zum 11. Januar 2021 sind kulturelle Veranstaltungen untersagt. Dazu gehören auch Weihnachts- und Jahrmärkte. Museen bleiben hingegen geöffnet; in Bibliotheken dürfen Mitarbeiter Bücher als Leihgabe aushändigen.  

An Beerdigungen und religiösen Zeremonien dürfen außerhalb geschlossener Räume nur zehn Personen teilnehmen (dabei wird Personal wie Pfarrer oder Bestatter nicht eingerechnet). Falls die Anwesenden aus mehr als zwei Haushalten stammen, herrscht Maskenpflicht. Zu religiösen Feierlichkeiten dürfen sich nur 20 Prozent der sonst erlaubten maximalen Teilnehmerzahl einfinden


Demonstrationen und Versammlungen sind weiterhin gestattet. Aber die Teilnehmerzahl ist 25 Personen begrenzt. Auch bei solchen Veranstaltungen muss das 2-plus-2-Prinzip beachtet werden.

  • Schule und Sport

In Kindergärten darf der Betrieb weitergehen, ab 3. Dezember müssen Erzieherinnen und Erzieher aber Masken tragen, ebenso Lehrende an den Schulen. Für jedes Kind müssen drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. Ab dem 4. Januar müssen Schüler und Lehrer ebenfalls Masken tragen. Hochschulunterricht, berufliche Aus- und Fortbildung und weitere Unterrichtsarten dürfen nur als Fernuntericht stattfinden. Unterredungen, für die persönliche Präsenz erforderlich ist, dürfen nur zu zweit, also zwischen einem Lehrenden und einem Lernenden stattfinden, auch bei Praktika. Chorproben oder Übungen von Blasorchestern sind nicht gestattet. Ab 3. Dezember dürfen nur volljährige Profisportler als Team in geschlossenen Räumen trainieren. Die übrigen Sportlerinnen und Sportler dürfen in Sporthallen nur einzeln mit dem Trainer üben. Auf freien Flächen darf noch Gruppentraining bis zu zehn Personen stattfinden. Überdachte Räume gelten als Freifläche, wenn sie nicht von Mauern umgeben sind.

UB




 
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